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MRG

veröffentlicht von: ha
Zuletzt bearbeitet: 26.07.23
Inhalt der Sammlung: 5
 

§ 9 MRG


(1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,

1.

die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,

2.

die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,

3.

die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,

4.

der Hauptmieter die Kosten trägt,

5.

durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,

6.

durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,

7.

die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um

1.

die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,

2.

die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,

3.

die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,

4.

die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder

5.

die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3) Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

§ 10 MRG


(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), hat bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr

1.

bei den in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Aufwendungen ein Zehntel,

2.

bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,

3.

sonst ein Zwanzigstel.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Vermieter berechtigterweise seine Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn er deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder das andere zu tun.

(3) Die im Abs. 1 genannten Aufwendungen sind:

1.

die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,

2.

die Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung (§ 5 Abs. 2) in normaler Ausstattung,

3.

die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung und

4.

andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.

(4) Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen:

1.

bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,

2.

bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter,

3.

in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung.

(4a) Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs in Form oder Inhalt nicht der Regelung des Abs. 4, so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruchs tritt nur ein, wenn der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

(5) Der Hauptmieter einer Wohnung kann den Ersatzanspruch nach Abs. 1 überdies nur gerichtlich geltend machen,

1.

wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes dem Vermieter einen Mieter namhaft macht, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 bereit ist, oder

2.

sobald der Vermieter den Mietgegenstand sonst vermietet oder verwertet.

(6) Befriedigt der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters, so ist die dadurch abgegoltene Aufwendung bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrags nun vom neuen Mieter begehrt. Verlangt der Vermieter vom neuen Mieter keinen Ersatz, so sind die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins (§ 16) uneingeschränkt anzuwenden; der Vermieter kann diesfalls den von ihm an den früheren Mieter geleisteten Betrag insoweit als Ausgabe in der Hauptmietzinsabrechnung ausweisen (§ 20 Abs. 1 Z 2), als dieser Betrag unter Annahme einer zehnjährigen gleichmäßigen Mietzinszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem ohne die abgegoltene Aufwendung zulässigen Hauptmietzins und dem auf Grund dieser Aufwendung zulässigen Hauptmietzins nicht übersteigt.

(7) Auf den Ersatzanspruch kann der Hauptmieter im voraus nicht rechtswirksam verzichten.

(8) Weitergehende Ansprüche nach den §§ 1097, 1036, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiedurch unberührt.

§ 15a MRG


Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

 

§ 15a. (1) Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie

1.

A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;

2.

B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;

3.

C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;

4.

D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.

(2) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.

(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie

1.

A mit 2,91 Euro,

2.

B mit 1,19 Euro,

3.

C mit 1,46 Euro,

4.

D mit 0,73 Euro

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

§ 16b MRG


(1) Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und - insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung - eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.

(2) Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.

(3) Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 - soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen - abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (§ 48 IO).

(4) Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 ist auch dann im Verfahren nach §§ 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in § 1 Abs. 4 genannten Mietgegenstände handelt.

TE OGH 2000/6/15 5Ob161/00p


Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Eduard P*****, vertreten durch Mag. Gerda Bleyer, Sekretärin des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien, Biberstraße 7, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Kurt D*****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 12, 21 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. November 1999, GZ 40 R 386/99g-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Juni 1999, GZ 49 Msch 3/99b-9, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Eduard P*****, vertreten durch Mag. Gerda Bleyer, Sekretärin des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien, Biberstraße 7, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Kurt D*****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 12,, 21 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. November 1999, GZ 40 R 386/99g-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Juni 1999, GZ 49 Msch 3/99b-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus *****, das vom Antragsgegner verwaltet wird. Am 21. 8. 1998 stellte er bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 3. und 11. Bezirk den Antrag, dem Antragsgegner unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 20.000,-- aufzutragen, im Haus eine Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1994 und 1995 14 Tage lang zur Einsicht durch die Mieter aufzulegen, den Antragsteller davon zu verständigen und ihm in geeigneter Form Einsicht in die Belege zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass "der Antragsgegner seiner Verpflichtung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen sei". Dieser bestritt jegliche Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung.

Das Verfahren ist in weiterer Folge gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtsanhängig geworden.Das Verfahren ist in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gerichtsanhängig geworden.

Strittig ist in dritter Instanz nur noch, ob der Antragsgegner seiner Abrechnungspflicht für das Jahr 1995 nachgekommen ist. Diesbezüglich steht fest, dass die Betriebskostenabrechnung 1995 (ein Exemplar der als Beilage 1 zum Akt genommenen Abrechnung) Ende Juni 1996 am schwarzen Brett des Hauses ***** aufgehängt war. In ihr fehlte allerdings - anders als in den Jahren zuvor - der Hinweis, wo und wann Einsicht in die Belege genommen werden kann.

Das Rekursgericht, dessen Entscheidung hier zu überprüfen ist, wies den Sachantrag (auch) hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 1995 ab. Es vertrat im Anschluss an die zu 5 Ob 149/99v ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Ansicht, dass der Antragsgegner seine Pflicht zur Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 1995 bereits erfüllt habe, weil sie im Haus zur Einsicht aufgelegen ist und der Antragsteller das Verlangen nach Einsicht in die Belege verspätet (nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung) gestellt habe. Die sondergesetzlich statuierte Pflicht zur Einsichtgewährung in die Belege sei wie die Anfertigung von Kopien der Belege als Teil der Verpflichtung zur Legung der Jahresabrechnung konzipiert. Dass dem Antragsteller vor 1997 die Einsichtgewährung de facto schon dadurch verwehrt worden wäre, dass ihm der Auflageort der Belege verheimlicht wurde, sei nicht behauptet worden.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher nur dahingehend geäußert habe, dass das Begehren des Mieters auf Herstellung von Kopien der Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungslegung gestellt werden muss; die Frage, ob dies auch für das Begehren gelte, Einsicht in die Belege zu nehmen, sei offen.

Nach Meinung des erkennenden Senates liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der darauf abzielt, dem Antragsgegner die Legung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 aufzutragen, erweist sich daher als unzulässig, was wie folgt kurz zu begründen ist (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG):Nach Meinung des erkennenden Senates liegen die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der darauf abzielt, dem Antragsgegner die Legung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 aufzutragen, erweist sich daher als unzulässig, was wie folgt kurz zu begründen ist (Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG):

Rechtliche Beurteilung

Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 149/99v (EWr I/21/80) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Mieter seinen Anspruch auf Anspruch auf Ausfolgung von Kopien der Belege einer Betriebskostenabrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter geltend machen muss, weil es sich dabei um einen Teil des Rechnungslegungsanspruchs handelt. Was dabei für die Herstellung und Ausfolgung von Kopien einzelner Belege gesagt wurde, hat auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht in die Originalbelege zu gelten. Auch hier geht es nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um die Durchsetzung der in § 21 Abs 3 MRG umschriebenen Abrechnungsverpflichtung des Vermieters. In zwei Folgeentscheidungen wurde überdies klargestellt, wie groß die Zeitspanne ist, die dem Mieter zur Geltendmachung derartiger Nebenpflichten zur Verfügung steht (5 Ob 281/99f; 5 Ob 324/99d = immolex 2000, 71/45 = EWr I/21/85). Er kann bei rechtzeitiger Abrechnung bis zum Ende des laufenden Jahres, bei verspäteter Abrechnung (also einer Auflage der Abrechnung nach dem 30. Juni) innerhalb von sechs vollen Monaten Einsicht in die Belege (die Herstellung und Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz) verlangen. Demnach war, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das erst im Jahr 1998 gestellte Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in die Belege der Ende Juni 1996 im Haus aufgelegten Betriebskostenabrechnung zu gewähren, verfristet. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wie sie § 528 Abs 1 ZPO für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes voraussetzt, stellt sich nicht.Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 149/99v (EWr I/21/80) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Mieter seinen Anspruch auf Anspruch auf Ausfolgung von Kopien der Belege einer Betriebskostenabrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter geltend machen muss, weil es sich dabei um einen Teil des Rechnungslegungsanspruchs handelt. Was dabei für die Herstellung und Ausfolgung von Kopien einzelner Belege gesagt wurde, hat auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht in die Originalbelege zu gelten. Auch hier geht es nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um die Durchsetzung der in Paragraph 21, Absatz 3, MRG umschriebenen Abrechnungsverpflichtung des Vermieters. In zwei Folgeentscheidungen wurde überdies klargestellt, wie groß die Zeitspanne ist, die dem Mieter zur Geltendmachung derartiger Nebenpflichten zur Verfügung steht (5 Ob 281/99f; 5 Ob 324/99d = immolex 2000, 71/45 = EWr I/21/85). Er kann bei rechtzeitiger Abrechnung bis zum Ende des laufenden Jahres, bei verspäteter Abrechnung (also einer Auflage der Abrechnung nach dem 30. Juni) innerhalb von sechs vollen Monaten Einsicht in die Belege (die Herstellung und Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz) verlangen. Demnach war, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das erst im Jahr 1998 gestellte Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in die Belege der Ende Juni 1996 im Haus aufgelegten Betriebskostenabrechnung zu gewähren, verfristet. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wie sie Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes voraussetzt, stellt sich nicht.

Vertretbar ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei im konkreten Fall nicht weiter der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller durch den fehlenden Hinweis, die zur Betriebskostenabrechnung 1995 gehörigen Belege könnten - wie üblich - in der Kanzlei des Antragsgegners eingesehen werden, in seinem Recht auf Belegeinsicht beschnitten wurde. Der Beklagte hat dies nämlich trotz Kenntnis aller relevanten Beweisergebnisse nie zur Begründung seines Rechnungslegungsbegehrens vorgebracht.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Kosten für die vom Antragsgegner erstattete Revisionsrekursbeantwortung können, ohne dass auf die dem Antragsteller im Hinblick auf bereits durchgeführte Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten des Jahres 1995 vorgeworfenen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einzugehen wäre, gemäß § 37 Abs 3 Z 19 Satz 2 MRG iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht eingewendet wurde.Kosten für die vom Antragsgegner erstattete Revisionsrekursbeantwortung können, ohne dass auf die dem Antragsteller im Hinblick auf bereits durchgeführte Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten des Jahres 1995 vorgeworfenen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einzugehen wäre, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, Satz 2 MRG in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht eingewendet wurde.

Anmerkung

E58522 05A01610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00161.00P.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0050OB00161_00P0000_000

Kommentar des Autors vom 04.07.2023:
Am brett ausgehangen
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